Ambulante und stationäre Pflege

Die Bundesregierung will die Pflegeversicherung grundlegend reformieren. Denn ab 2027 erwartet die Pflegeversicherung große Lücken in der Finanzierung. Die angestrebte Reform soll diese schließen – mit Maßnahmen wie Einsparungen, Umschichtung von Geldern, Digitalisierung und mehr präventiven Angeboten. Seit Juni 2026 liegt dafür ein Referentenentwurf der Bundesregierung vor. Doch viele der angestrebten Veränderungen werden laut Fachverbänden und Einrichtungen nicht dazu beitragen, die Situation für Pflegebedürftige zu verbessern. Ein Diskussionspapier der Rummelsberger Diakonie und anderer Leistungserbringer zeigt, wie eine Reform stattdessen aussehen könnte.

Der folgende Artikel beleuchtet den Teilaspekt „Ambulante und stationäre Pflege“ der angestrebten Reform. Er zeichnet ein Bild der aktuellen Situation, zeigt, was sich durch die vorgeschlagene Reformierung verändern würde und was die Leistungserbringer anders machen würden.

Der aktuelle Stand: Komplexes System

Wer im Alter seinen Alltag nicht mehr selbstständig bestreiten kann, hat ein Recht auf Unterstützung. Pflegebedürftigen stehen verschiedene Leistungen zur Verfügung, die von der Pflegekasse unterstützt werden. Die Entscheidung, welches Angebot das richtige ist, trifft der Mensch mit Pflegebedarf beziehungsweise seine gesetzliche Betreuung. Persönliche Lebensumstände und vor allem die Schwere der Pflegebedürftigkeit geben den Takt vor.

Pflegeeinrichtungen werden aktuell nach der Art der angebotenen Leistung unterschieden. Man unterscheidet zwischen ambulanten (z.B. Pflegedienste), teilstationären und stationären Einrichtungen (Tagespflege, Kurzzeitpflege, Pflegeeinrichtung).

Ambulante Pflege

Im Bereich der ambulanten Pflege gibt es verschiedene Dienstleistungen von unterschiedlichen Leistungserbringern.

Ambulante Pflegedienste

Ein ambulanter Pflegedienst unterstützt Menschen mit Pflegebedarf und deren Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Je nach Bedarf übernimmt der Dienst verschiedene Tätigkeiten, zum Beispiel:

  • Körperpflege
  • Essensgabe
  • Förderung und Erhalt der Bewegungsfähigkeit
  • Gabe von Medikamenten
  • Injektionen und
  • Verbandswechsel

Auch die Beratung und Vermittlung von weiteren benötigten Unterstützungsangeboten wie zum Beispiel Essenslieferungen oder die Organisation von Fahrdiensten fallen in den Aufgabenbereich der ambulanten Pflege. Zudem unterstützt der Dienst Pflegebedürftige bei der Haushaltsführung. Durch einen ambulanten Pflegedienst ist es Menschen im Alter mit Unterstützungsbedarf möglich, zu Hause in der vertrauten Umgebung zu leben.

Die Pflegeversicherung übernimmt für Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 die Kosten eines Pflegedienstes. Je nach Pflegegrad, stehen Pflegebedürftigen folgende Leistungen zu:

PflegegradPflegesachleistung pro Monat
1*Entlastungsbeitrag: 131 Euro
2796 Euro
31.497 Euro
41.859 Euro
52.299 Euro

* Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro pro Monat steht allen Pflegebedürftigen zu. Sie können ihn für Leistungen der ambulanten Pflegedienste einsetzen. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Betrag allerdings nicht für körperbezogenen Selbstversorgung genutzt werden. Darunter fällt zum Beispiel die Körperpflege am Morgen. Anders ist das in Pflegegrad 1: Hier darf der Entlastungsbetrag auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung genutzt verwendet werden.

Einzelpflegekräfte

Die Pflege zu Hause können auch sogenannte Einzelpflegekräfte übernehmen. Dabei handelt es sich um qualifizierte Pflegepersonen, zum Beispiel Altenpfleger*innen oder Pflegehelfer*innen, die auf selbstständiger Basis arbeiten. Wenn diese einen Vertrag mit der Pflegekasse geschlossen haben, können Pflegebedürftige die Leistung in Anspruch nehmen.

Die Person mit Pflegebedarf schließt in diesem Fall einen Vertrag direkt mit der Einzelpflegekraft ab. Dort werden der Umfang und die Art der Pflegeleistung definiert. Auch die Vergütung der Pflegekasse gehört in den Vertrag. Auftraggeber ist in diesem Konstrukt jedoch die Pflegekasse – es besteht kein Beschäftigungsverhältnis zwischen den Pflegebedürftigen und der Pflegekraft.

Ambulanter Betreuungsdienst

Hilfe bei der Haushaltsführung, Pflege sozialer Kontakte und eine anregende Gestaltung des Alltags - das bietet der sogenannte ambulante Betreuungsdienst. Diese Leistung deckt einen wichtigen Bereich ab und trägt dazu bei, die Betreuung im ambulanten Bereich professionell zu gestalten.

Die Pflegefachliche Betreuung fällt in den Verantwortungsbereich des ambulanten Pflegedienstes oder der Einzelfachkraft.

Pflegende Angehörige

Wer ein Familienmitglied, eine*n Freund*in, eine*n Nachbar*in pflegt, zählt zu den pflegenden Angehörigen und Nahestehenden. Diese Menschen sind keine Fachkräfte, verdienen mit der Pflege kein Geld und tragen dennoch die Pflegeverantwortung. Diese Gruppe ist ein wichtiger Grundpfeiler für das Pflegesystem in Deutschland, da sie Einrichtungen und Fachkräfte enorm entlasten. Doch die Pflege eines Menschen ist herausfordernd und zeitintensiv. Daher stehen pflegenden Angehörigen verschiedene Unterstützungsangebote zu.

Pflegegeld

Bei vielen Leistungen gilt allerdings: Den Anspruch haben die pflegebedürftigen Personen gegenüber ihrer Pflegeversicherung. So ist es bei Pflegegeld, Pflegesachleistungen und auch bei Kombinationsleistungen. Dies ist auch bei ergänzenden Leistungen, wie dem Entlastungsbetrag, den Leistungen der Verhinderungspflege, der Kurzzeitpflege und der Tages- und Nachtpflege der Fall. Dennoch können die Leistungen auch pflegende Angehörige und Nahestehende im Pflegealltag unterstützen.

Die Pflegeversicherung bezahlt für solche Fälle das sogenannte Pflegegeld. Die Person mit Pflegebedarf erhält das Geld direkt von der Pflegeversicherung. Wofür das Pflegegeld eingesetzt werden kann, entscheiden Betroffene selbst.

Pflegekurse

Wer eine Person mit Pflegebedarf betreuen und versorgen möchte, muss sich einiges an Grundwissen aneignen. Kostenlose Pflegekurse dienen dazu, Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege zu vermitteln. Auch die Belastung, die durch die Pflege körperlich und mental entsteht, wird in diesen Kursen thematisiert. Den pflegenden Angehörigen werden präventive Maßnahmen an die Hand gegeben, um der Belastung vorzubeugen. Die Pflegekasse bezahlt die Kurse.

Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen

Wer die Verantwortung für die Pflege einer Person mit mindestens Pflegegrad 2 übernimmt, kann von der Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung erhalten. Um diesen Anspruch geltend machen zu können, muss die Pflege wenigstens zehn Stunden pro Woche dauern und an mindestens zwei Tagen je Woche durchgeführt werden. Pflegende Angehörige sind zudem beitragsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert.

Der ambulante Pflegedienst, Einzelpflegekräfte und Betreuungskräfte rechnen die Pflegesachleistung direkt mit der Pflegekasse ab. Liegen die Kosten über dem Höchstbetrag der Pflegesachleistung, müssen Betroffene den Restbetrag selbst bezahlen. Das Sozialamt übernimmt gegebenenfalls die zusätzlichen Kosten (zum Teil) – allerdings muss dafür ein Antrag gestellt werden.

(Teil-)Stationäre Pflege

Viele Menschen bevorzugen die Pflege zu Hause in den eigenen vier Wänden. Doch in vielen Fällen kommt früher oder später der Zeitpunkt, an dem dies nicht mehr ausreicht. Dann ist die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung nötig. Das kann ein vorübergehender Zustand sein, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die Pflegeperson nicht verfügbar ist. Doch es kann auch eine dauerhafte Unterbringung in einer Einrichtung notwendig werden.    

Unter „vollstationärer Pflege“ versteht man die dauerhafte Betreuung und Versorgung in einer Pflegeeinrichtung. Die Pflegeversicherung zahlt bei vollstationärer Pflege im Rahmen von pauschalen Leistungsbeträgen die pflegebedingten Aufwendungen. Dazu gehören sowohl die Betreuung als auch die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Unterkunft und Verpflegung in einer stationären Pflegeeinrichtung werden im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen zwischen einer Pflegeeinrichtung und den Kostenträgern (Pflegekassen und Sozialhilfeträger) vereinbart.

Pauschale Leistungen bei vollstationärer Pflege

Bei vollstationärer Pflege bezahlen die Kostenträger Pauschalen für die pflegebedingte Leistungen. Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, gewährt ihnen die Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe von 131 Euro monatlich.

PflegegradPauschale pro Monat
1Zuschuss von 131 Euro
2805 Euro               
31.319 Euro
41.855 Euro
52.096 Euro

Hohe Eigenanteile für stationäre Pflege

Die Pauschale der Pflegeversicherung reicht in vielen Fällen allerdings nicht aus, um die Kosten für die vollstationäre Unterbringung zu decken. Alles, was über der Pauschale liegt, muss die Person mit Pflegebedarf selbst bezahlen. Hier spricht man vom Eigenanteil. Seit 2017 gilt je Einrichtung ein einheitlicher Eigenanteil – unabhängig vom Pflegegrad. Das bedeutet, Menschen mit Pflegegrad 5 haben denselben Eigenanteil wie Personen mit Pflegegrad 2. Der Eigenanteil variiert nur noch von Einrichtung zu Einrichtung.

Dieser Eigenanteil steigt seit Jahren an. Aktuell liegt er im ersten Jahr der stationären Pflege in Bayern im Schnitt bei 3.270 Euro (Stand: Juli 2026). Bei einem Aufenthalt von mehr als zwölf Monaten kostet die Einrichtung durchschnittlich 2.943 Euro, bei einer Verweildauer von über zwei Jahren sind es 2.506 Euro. Wer länger als drei Jahre in einer Einrichtung lebt, zahlt monatlich im Durchschnitt 1.959 Euro.

Zum Schutz der Pflegebedürftigen bezahlt die Pflegeversicherung einen Leistungszuschlag. Mit der Dauer des Aufenthalts in der stationären Einrichtung steigt dieser Zuschlag. Im ersten Jahr liegt er bei 15 Prozent des Eigenanteils, im zweiten Jahr bei 30 Prozent, im dritten Jahr bei 50 Prozent und danach 75 bei Prozent.

Kosten für Unterbringung und Verpflegung

Neben den Kosten für die Pflege fallen bei einer vollstationären Unterbringung außerdem nicht unerhebliche Beiträge oder Beträge für Unterbringung und Verpflegung an. Auch Investitionskosten für Anschaffungen, Miete des Gebäudes oder ähnliche Positionen, legen Pflegeeinrichtungen auf Bewohner*innen um.

Hohe Auslastung der Einrichtungen

Pflegeeinrichtungen in Bayern sind zu über 90 Prozent belegt. Das zeigen die Zahlen des Bayerischen Landesamts für Statistik. Die zur Verfügung stehenden Pflegeplätze liegen bei einem stabilen Wert, doch die Anzahl der Menschen mit Pflegebedarf steigt kontinuierlich.

Die Bundesregierung möchte mit dem Reformvorschlag zur Pflegeversicherung das komplexe System vereinfachen. Der Reformvorschlag sieht eine grundlegende Vereinfachung und Flexibilisierung der Pflegeleistungen vor. Budgets ersetzen Einzelanträge, die Nutzung soll transparenter und individueller werden. Akutsituationen werden besser abgesichert, und die Digitalisierung wird in allen Bereichen vorangetrieben. Zudem sollen Bürokratie abgebaut und digitale Angebote gestärkt werden. Die Grundstrukturen des Systems bleiben bestehen. Die Pflege wird weiterhin in ambulante und (teil-)stationäre Leistungen unterteilt.

Die Pflege im häuslichen Umfeld soll laut Bundesregierung gestärkt werden. Dennoch falle Entlastung – vor allem für pflegende Angehörige – weg.

Wohnort bestimmt Leistungsumfang

Art und Umfang der pflegerischen Leistungen hängen weiterhin davon ab, welche Pflegeform genutzt wird. Wer stationär untergebracht ist, hat mehr Anspruch als bei einem ambulanten Angebot. Die Pflege zu Hause soll laut Regierung immer den Vorrang vor (teil-)stationärer Unterbringung haben. Teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind immer der vollstationären Pflegeleistung vorzuziehen.

Eine Feststellung des tatsächlichen Bedarfs der Person mit Pflegebedarf sieht der Reformvorschlag nicht vor. Auch die Wirksamkeit der Maßnahmen wird nicht überprüft. Ob die angeordneten Leistungen also tatsächlich den Bedarf der Person decken, bleibt fraglich.

Längerer und höherer Eigenanteil

Die Staffelung der Leistungszuschläge für den Eigenanteil in der vollstationären Pflege wird angepasst: Die Stufen werden um jeweils sechs Monate verlängert, der höchste Zuschlag wird erst nach viereinhalb Jahren erreicht.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden weiterhin von den Pflegebedürftigen getragen, die Pflegeversicherung übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen.

Weniger Entlastung für pflegende Angehörige

Auch für pflegende Angehörige sieht die geplante Pflegereform mehrere Änderungen vor. Dazu gehören:

  • Weniger Rentenpunkte für pflegende Angehörige
  • Rentenbeiträge entfallen, wenn pflegende Angehörige bereits Altersrente beziehen
  • Berechnungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge wird auf 70 Prozent der bisherigen Werte reduziert
  • Veränderte Möglichkeiten für Ersatzpflege und Entlastungsleistungen
  • Neue Pflegebegleitung

Pflegende Angehörige sollen nach den aktuellen Plänen künftig weniger Rentenansprüche erwerben können. Der Referentenentwurf sieht vor, die Beiträge zu reduzieren, die die Pflegeversicherung für pflegende Angehörige in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Dadurch würden die neu erworbenen Rentenanwartschaften um rund 30 Prozent sinken. Bereits erworbene Rentenansprüche sollen von der geplanten Kürzung nicht betroffen sein.

Betroffen von dieser Veränderung wären vor allem Angehörige, die ihre Arbeitszeit für die Pflege eines Familienmitglieds oder einer nahestehenden Person reduzieren oder ihre Erwerbstätigkeit ganz aufgeben.

Die Leistungserbringer wie die Rummelsberger Diakonie stellen bei ihren Vorschlägen den pflegebedürftigen Menschen und sein Recht auf ein selbstbestimmtes Leben in den Vordergrund. Prinzipiell sollen Betroffene frei entscheiden dürfen, welche Pflegeform sie wählen. Auch eine Kombination von ambulanten und stationären Leistungen wäre eine sinnvolle Veränderung, die mehr Flexibilität schüfe. Um das umsetzen zu können, empfehlen die Leistungserbringer die Abschaffung der starren Unterteilung in ambulante, stationäre und teilstationäre Angebote. Nicht der Wohnort oder die Wohnsituation sollte ausschlaggebend sein für die erhaltene Leistung. Vielmehr muss eine bedarfsgerechte Versorgung in allen Bereich im Fokus stehen.

Über allem schwebt der Wunsch, bürokratische Pflichten abzubauen und die Verwaltung im Pflegesystem zu vereinfachen. Jede Minute, die die Pflegefachkraft nicht am Schreibtisch, sondern am Pflegebett verbringt, ist ein Gewinn für die Menschen in den Einrichtungen. Ein möglicher Hebel ist die Vereinfachung der Abrechnung und Dokumentation. Statt einer „Input-Dokumentation“ soll der Fokus künftig auf der Qualität der Ergebnisse liegen.

Stationäre Pflege: Wünsche der Leistungserbringer

Trennung von Unterkunft und Pflege

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sollen klar von den Pflegeleistungen getrennt werden. Die Unterkunftskosten werden von den Pflegebedürftigen getragen, Pflegeleistungen über das Zeitbudget abgerechnet. Die Pflegeeinrichtung kann sich auf die Pflege konzentrieren, während Unterkunftskosten separat geregelt werden.

Neue Personalkonzepte und kompetenzorientierte Steuerung

Statt starrer Personalschlüssel soll der Personaleinsatz anhand des tatsächlichen, individuellen Bedarfs gesteuert werden. Die Einführung des Zeitbudgets würde das ermöglichen.

Zudem sollen neue Angebotsformen und Personalmodelle ermöglicht werden, um dem sich weiter zuspitzenden Fachkräftemangels zu begegnen.

Ergebnisorientierte Qualitätssicherung

Die Qualitätssicherung soll sich auf die Wirksamkeit der Leistungen (Ergebnisqualität) konzentrieren, nicht auf bürokratische Vorgaben. Hierfür schlagen die Leistungserbringer ein dreistufiges System vor: 

  • Zulassung nur für Anbieter mit Qualitätsnachweis
  • Bestätigung der Leistung durch die Pflegebedürftigen
  • Prüfung der Ergebnisqualität durch den Medizinischen Dienst

Stundenkontingent ersetzt Tagessatz

Auch in der stationären Pflege soll der bisherige Tagessatz durch ein Fachleistungsstunden-Kontingent pro Tag ersetzt werden (z. B. fünf Stunden pro Tag bei Pflegegrad 4). Das Pooling der Stunden soll für Gruppenangebote und flexiblere Personaleinsatzplanung auch in stationären Einrichtungen möglich sein.

Ambulante Pflege: Wünsche der Leistungserbringer

Stundenbudget orientiert sich an Bedarf

Die Leistungserbringer fordern die Ablösung des bisherigen, schwer verständlichen Leistungskatalogs durch ein Fachleistungsstunden-Budget (Zeitbudget). Pflegebedürftige sollen ein Stundenkontingent erhalten, das sie flexibel für professionelle Unterstützung einsetzen können. Statt einzelner, komplizierter Leistungskomplexe könnte ein ambulanter Dienst flexibel so nach dem tatsächlichen Zeitaufwand abrechnen. Die Pflege wäre bedarfsgerecht und ohne großen bürokratischen Aufwand abrechenbar.

Das Zeitbudget solle in 10-Minuten-Einheiten oder stundenweise nutzbar sein. Außerdem sollen Menschen mit Pflegebedarf nicht abgerufene Leistungsstunden bis zu sechs Monate ansparen dürfen.

Für Gruppenangebote oder Wohngemeinschaften könnten die Fachleistungsstunden sogar in einem Pool gesammelt und genutzt werden. Das würde einen sehr flexiblen Einsatz der Pflegeleistungen ermöglichen.

Bessere Vergütung der Wegzeiten

Für die ambulante Pflege wird eine bessere Vergütung der Wegezeiten gefordert, um insbesondere in ländlichen Regionen die Versorgung sicherzustellen. Ein ambulanter Dienst erhält so auch für die Anfahrt zur Person mit Pflegebedarf zwei Dörfer weiter eine angemessene Vergütung. Wegzeiten wären dadurch kein Ausschlusskriterium für ambulante Angebote mehr.

Preisgestaltung und Transparenz

Die Preise für Fachleistungsstunden sollen zwischen Leistungserbringern und Pflegekassen verhandelt werden (Kollektiv- oder Einzelverträge). Die Basis hierfür soll ein bundeseinheitliches Kalkulationsmodell liefern. Mit dieser Maßnahme wollen die Leistungserbringer eine bessere Preistransparenz erreichen, staatliche Preisvorgaben vermeiden und einen Qualitäts- und Preiswettbewerb ermöglichen. Menschen mit Pflegebedarf würden von diesem Modell profitieren – die Preise würden nicht weiter ins Unermessliche steigen.

Leistungserbringer wie die Rummelsberger Diakonie wünschen sich eine Pflegeversicherung, die auf ein flexibles, personen- und wirkungsorientiertes Zeitbudget setzt, Bürokratie abbaut, Innovationen fördert und die Ergebnisqualität in den Mittelpunkt stellt. In der Praxis könnte dies bedeuten, dass ambulante Dienste nach Zeit abrechnen, Wegezeiten vergütet werden, stationäre Einrichtungen ihre Personaleinsatzplanung flexibel gestalten und Pflegebedürftige ihre Leistungen individuell zusammenstellen können.

Zum Themenschwerpunkt Pflegereform

Reform braucht Realität

Reform braucht Realität

Die Bundesregierung plant die Pflege zu refomrieren. Alle Infos zum Referentenentwurf und zum Gegenvorschlag der Leistungserbringer. Jetzt lesen!

Eine Pflegefachkraft versorgt einen Klienten im Krankenbett

Pflegeleistungen

Pflegeleistungen heute und nach angestrebter Reform im Vergleich mit Reformvorschlag von Leistungserbringern

Platzhalterbild

Pflegegrade

Was verändert die geplante Pflegereform an den Pflegegraden? Und was sagen Leistungserbringer dazu? Jetzt lesen!

Kontakt

Adresse

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Rummelsberg 2
90592 Schwarzenbruck
Deutschland

Telefon
09128502795
E-Mail
presse [at] rummelsberger.net